Die Einsicht in erweiterte Führungszeugnisse ist sowohl in der Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt als auch in § 72a SGB VIII geregelt. Die Einsicht soll sicherstellen, dass keine Person mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeitet, die wegen einer Straftat gemäß §72a SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Einsicht erfolgt in regelmäßigen Abständen.
Fragen und Antworten um das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis
Im Folgenden erhalten Sie wichtige Informationen zur Unterstützung und zur Orientierung im Umgang mit dem „erweiterten Führungszeugnis“, sowohl für ehrenamtliche wie auch für hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ziel aller Präventionsmaßnahmen in der katholischen Kirche – der Erzdiözese Freiburg – ist es, Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen einen „sicheren Ort“ vor sexualisierter Gewalt zu garantieren. Daher ist es folgerichtig und notwendig, konsequent die bundes- und kirchengesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Dazu gehört auch die Vorlage eines „erweiterten polizeilichen Führungszeugnis“. Die Umsetzung dieser Vorgaben, wie sie auch in der Präventionsordnung festgelegt worden sind, stellt für alle Beteiligten, hauptberufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, v.a. auch in leitender Stellung, eine neue große Herausforderung dar. Dies wirft womöglich auch Fragen und Unsicherheiten auf. Bei dieser Umsetzung soll keines Falles der Eindruck entstehen, hauptberufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter einen „Generalverdacht“ zu stellen. Nein, es geht um die Umsetzung eines wichtigen Bausteins der Prävention im Rahmen des „Institutionellen Schutzkonzeptes“.